Bauwesen
Die hier veröffentlichten Informationen sich durch die Einführung durch FRIAC teilweise überholt und werden im Moment überarbeitet!
Die Baubewilligung ist ein Verwaltungsakt (= eine „Verfügung“), mit welchem eine Erlaubnis zu einer baulichen Tätigkeit erteilt wird.
Die der Baubewilligungspflicht unterstellten baulichen Tätigkeiten sind an sich nicht verboten. Sie sind aber erst nach erfolgter behördlicher Kontrolle, die mit der Erteilung der Baubewilligung abgeschlossen ist, zulässig.
Mit der Baubewilligung wird festgestellt, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen (besonders baupolizeilichen) Hindernisse entgegenstehen.
Bauen ist nicht verboten – nur Bauen ohne Bewilligung ist verboten!
Sind alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Baubewilligung erteilt werden!
Viele wichtige Informationen finden Sie im Bauhandbuch des Kantons Freiburg.
Der Ablauf des Bewilligungsverfahrens ist als Schema aus dem Bauhandbuch dargestellt.
Die gesetzlichen Grundlagen für das Bauen sind im
- Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG)
- Bundesverordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV)
- Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPGB)
- Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR)
- Interkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe
- Gemeindebaureglement nach Revision der Ortsplanung (noch nicht genehmigt durch BRPA)
geregelt.